BAUEN+ 4/2022

Brandschutz/MHolzBauRL

Abbildung zum Fachartikel »Brandschutz und Holzbau: Die Erde ist keine Scheibe«
Die neue MHolzBauRL regelt die Bauausführung von Gebäuden bis zu GK 5, zumindest wenn sie als Massivholzbau errichtet werden, wie das Projekt »Walden 48« von Scharabi Raupach Architekten (© Andreas Meichsner)

Reinhard Eberl-Pacan


Brandschutz und Holzbau: Die Erde ist keine Scheibe

Die neue Holzbaurichtlinie kommt über die bekannten Vorurteile gegen Holz nicht hinweg


Die in die Jahre gekommene »Holzbaurichtline« (M-HFHHolzR) [1] vom Juli 2004 wurde im Juni 2021 durch eine neue »Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL)« [2] abgelöst.

Die Neuauflage bringt zwar ein paar Neuerungen, hält im Übrigen aber an unverhältnismäßig hohen Brandschutzanforderungen fest, die den Holzbau in der Praxis eher behindern als fördern. Mehr noch: Viele Regelungen darin sind in etwa so überholt, wie der Glaube, dass die Erde eine Scheibe sei.


Die Neufassung der M-HFHHolzR hätte ein großer Wurf werden können. Während sich die Vorgängerin mit Gebäuden in Holzrahmen- bzw. Holzskelettbau bis zur Gebäudeklasse (GK) 4 beschied, regelt die Nachfolgerin nunmehr auch besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden bis zur GK 5, zumindest wenn sie als Massivholzbau errichtet werden (s. Abb. 1).


Anwendungsbereich erweitert

Vor allem die Erweiterung des Anwendungsbereichs der MHolzBauRL auf Gebäude der GK 5, deren tragende oder raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein müssen und die – abweichend – aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen, hatte die Hoffnung geweckt, dass nunmehr der Holzbau in größerem Umfang auch für innerstädtische Gebäude geregelt möglich ist.

Leider ist das nur sehr eingeschränkt für Standardgebäude (keine Sonderbauten, Mittel- oder Großgaragen) der Fall, die in Massivholzbauweise und mit Nutzungseinheiten bis max. 200 m2 erstellt werden.

Ähnlich unambitioniert sind die neu aufgenommenen Regeln zu Außenwandbekleidungen aus Holz oder Holzwerkstoffen an Gebäuden der GK 4 und 5 (Abschnitt 6 der Richtlinie), Installationen (Abschnitt 7), Bauleitung und Übereinstimmungsbestätigungen (Abschnitt 8) sowie erforderliche Planungsunterlagen (Abschnitt 9) für Holzbauten.


Anforderungen an Holzbauten

Sinn und Aufgabe einer Holzbaurichtline wäre es, Architekten, Fachplanern, Prüfingenieuren, Bauaufsichtsämtern, Holzbaufirmen und anderen Beteiligten, die einen sicheren Brandschutz für zukunftsfähige und nachhaltige Holzbauten mitgestalten wollen, eine praxisgerechte Technische Regel über die grundsätzlichen Anforderungen an Holzbauten an die Hand zu geben.

Damit könnte z.B. der Nachweis über die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Wände, Decken, Außenwände, Dach etc.) aus Holz einheitlich und regelkonform geführt werden (s. Abb. 2).


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