Der ausreichend langen Nutzbarkeit von Rettungswegen im Brandfall kommt im Bauordnungsrecht eine wesentliche Bedeutung zu. Deswegen sind Brandlasten und Brandentstehungsgefahren in Rettungswegen zu minimieren. Diese Anforderung ist jedoch nicht mit einer generellen Brandlastfreiheit gleichzusetzen, die in Brandschutznachweisen häufig überflüssigerweise formuliert wird. Der Beitrag erörtert dahin gehend grundsätzliche Möglichkeiten und Grenzen.
In allen Landesbauordnungen werden auf der Grundlage der Musterbauordnung (MBO) [1] hinsichtlich der Ausführung von notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und notwendigen Treppen als wesentliche Bestandteile der Rettungswege entsprechende Anforderungen gestellt. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht müssen dazu zunächst die Bedingungen für Rettungswege begrenzende Bauteile eingehalten werden. Das betrifft vor allem die Oberflächen von Wänden und Decken, die Öffnungsabschlüsse sowie teilweise die Bodenbeläge.
Dabei gilt der wesentliche Grundsatz, dass die Nutzung der Rettungswege »im Brandfall ausreichend lang möglich« sein muss [1]. Eine grundsätzliche Brandlastfreiheit wird dafür – wie so oft fälschlicherweise angenommen – jedoch nicht verlangt. Diese wäre auch gar nicht möglich, denn Rettungswege werden bestimmungsgemäß täglich von den in einem Gebäude befindlichen Menschen genutzt, zudem werden auf den Rettungswegen jede Menge Brandlasten transportiert. In Abbildung 2 ist eine Sauberlaufzone zu sehen, die bei formaler Auslegung einer Nichtbrennbarkeit von Rettungswegen auch ausgeschlossen wird, was jedoch sicherlich nicht in der Intention des Gesetzgebers liegt.
Neben der vorgenannten pauschalen Anforderung, wonach Rettungswege auch bei einem Gefahrenfall wie einem Brand ausreichend lange zu nutzen sein müssen, bestehen im Bauordnungsrecht konkrete materielle Anforderungen an die Beschaffenheit der Rettungswege in baulichen Anlagen.
Bei notwendigen Fluren und Treppenräumen kommt es dabei insbesondere auf die Ausbildung der Oberflächen der Wände und der Deckenbereiche an. In diesen Bestandteilen eines Rettungswegsystems müssen, gemäß den §§ 35 und 36 MBO, Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Zudem müssen Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. [1]
Für notwendige Treppenräume wird darüber hinaus gefordert, dass Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, was für notwendige Flure nicht geregelt ist, womit z.B. hölzerne Bodenbeläge generell zulässig sind.
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