Seit Juni 2021 gilt die neue MHolzBauRL. Nach zwei Jahren Anwendung zeigt sich, dass der Holzbau – und damit eine deutliche Reduzierung des CO2-Verbrauchs des Gebäudesektors (ca. 362 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr) – durch die bürokratischen Regelungen der Richtlinie in der Praxis ausgebremst wird.
Baden-Württemberg, seit 2015 das Land mit den innovativsten Gesetzen zum Holzbau, geht nun eigene Wege, die den Einsatz nachwachsender Rohstoffe erleichtern und den CO2-Fußabdruck der Gebäude weiter verringern können. Viele dieser Konkretisierungen mit Auswirkungen auf den Brandschutz sind allerdings in Halbsätzen und Fußnoten der Verwaltungsvorschriften versteckt.
Pünktlich zum Jahresauftakt 2023 trat in Baden-Württemberg eine neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) mit einem Umfang von 286 Seiten (ohne Anhänge) in Kraft. An und für sich keine erwähnenswerte Angelegenheit, passen doch alle Länder ihre Verwaltungsvorschriften mit mehr oder weniger Verzug der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB) an, die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben wird.
Diesmal ist das anders. Bereits ab Seite 56 der VwV TB finden sich in der neuen Anlage A 2.2/BW2 beachtliche Konkretisierungen gegenüber der bundesweit gültigen MHolzBauRL, die zu deutlichen Verbesserungen des Einsatzes nachwachsender und damit brennbarer Baustoffe im Holzbau führen. Im Ergebnis führt das aktuell zu einer eigenständigen Betrachtung dieser Bauweise auf Basis der LBO, die in eine HolzBauRL Baden-Württemberg (HolzBauRL BW) münden.
Einen ersten Schritt in diese Richtung stellt die dort vorgefundene Erweiterung des Anwendungsbereichs der HolzBauRL BW auch auf Sonderbauten (s. Abb. 1) dar. Das wird an und für sich logisch damit begründet, dass für Sonderbauten bereits gemäß § 38 (1) der LBO im Einzelfall weitergehende Anforderungen ergänzend beauflagt werden können, wenn dafür Gründe vorliegen.
Unterirdische Garagen und Kellergeschosse bleiben zwar weiterhin vom Anwendungsbereich der Holzbaurichtlinie ausgenommen. In diesem Bereich dürfte Holzbau allerdings eher die Ausnahme sein.
Richtungsweisend sind die Erleichterungen der HolzBauRL hinsichtlich des Einsatzes brennbarer (B 2) Gefachdämmstoffe im Holzrahmen- bzw. Holztafelbau für Gebäude der Gebäudeklasse (GK) 4. Holzfaserdämmstoffe (DIN EN 13171) oder Zellulosedämmstoff (mechanisch zerkleinertes Altpapier nach DIN EN 15101 oder ETA) (s. Abb. 2) können eingesetzt werden, bei Gebäuden der GK 4, deren
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