BAUEN+ 3/2019

Schallschutz – Bauakustik

Änderungen der Normen zu den Mindestanforderungen im Schallschutz und zu den erforderlichen schalltechnischen Nachweisen

Birger Gigla


Aktuelle Entwicklung der bauakustischen Anforderungen


Außer Spesen nichts gewesen? Drei Jahre nach Erscheinen der lange diskutierten Neufassung der Norm DIN 4109 fällt die Bilanz nüchtern aus: Bei den Anforderungen gab es moderate Anpassungen und Aktualisierungen, beim schalltechnischen Nachweis von Massivbauteilen darf weiterhin mit dem Verfahren von 1989 gerechnet werden. Dafür ist der Stand der Technischen Baubestimmungen im Schallschutz umso unübersichtlicher geworden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zu dem komplexen Sachstand.


Einführung

Auch fast drei Jahre nach dem Erscheinen der Neufassung der Schallschutz-Normen DIN 4109-1 und DIN 4109-2 im Juli 2016 ergeben sich in der Baupraxis viele Fragen. Noch immer wird das bauaufsichtliche Konzept in Deutschland überarbeitet. Die Mehrzahl der Bundesländer hat zur Einführung der Technischen Baubestimmungen inzwischen von den länderweisen Listen auf die neuen Verwaltungsvorschriften umgestellt.

Durch die parallelen Änderungsentwürfe und Neufassungen der Normen in den Jahren 2017 und 2018 ist hierbei ein Flickenteppich entstanden: Derzeit haben nur drei Bundesländer den aktuellen Stand 2018 eingeführt, neun Bundesländer den Stand 2016/17 und vier Bundesländer sind noch beim alten Stand von 1989 verblieben. Für schalltechnische Nachweise von Bauteilen im Massivbau kann in allen Bundesländern das Verfahren von 1989 herangezogen werden. Hierdurch entstehen deutliche Abweichungen von den europäischen Rechenverfahren. Der gewohnte Planungsprozess unterliegt bei massiven Hochbauten jedoch keinen Änderungen.

Auf der anderen Seite bleibt es immerhin grundsätzlich möglich, die genaueren Rechenverfahren anzuwenden, z.B. wenn geeignete digitale Planungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dieses betrifft die Integration der schalltechnischen Nachweise in BIM-Prozesse (DIN EN ISO 29481-1).


Baurechtliche Situation

Alle Bundesländer streben eine weitestgehende Harmonisierung ihrer Landesbauordnungen an. Hierzu orientieren sich die Länder an der Musterbauordnung (MBO), für deren Erstellung die Bauministerkonferenz verantwortlich ist. Im Jahr 2016 wurde die MBO überarbeitet [MBO 2016]. Dies wurde erforderlich durch das Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16.10.2014. Hierbei ging es um nationale Anforderungen an europäisch genormte, harmonisierte Bauprodukte, die als Verstoß gegen die Bauproduktenrichtlinie gesehen wurden.

Im Zuge der Novellierung der MBO wurden die bisherigen länderweisen Listen der Technischen Baubestimmungen in »Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen« überführt. Die zugrundeliegende Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wird vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) herausgegeben. Die aktuelle Fassung ist die MVV TB mit Stand vom 31.08.2017 mit Druckfehlerkorrektur vom 11.12.2017 [MVV TB 2017]. Zur Umsetzung der neuen Muster-Verwaltungsvorschriften in Landes-Verwaltungsvorschriften sind alle 16 Landesbauordnungen anzupassen (siehe Abb. 1). Der aktuelle Stand wird übersichtshalber in Tab. 1 zusammengefasst. Die erforderlichen Schallschutznachweise sind Bestandteil der Bauvorlagen.

Den ganzen Beitrag können Sie in der Mai-Ausgabe der Bauen+ lesen.  
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