Die Bautätigkeit ist in den zurückliegenden Jahren stark angestiegen. Zwischenzeitlich haben sich Bau- und Kapitalkosten erhöht und es werden Einsparpotenziale gesucht. Hierbei sollte der regelgerechte Luft- und Trittschallschutz unbedingt eingehalten werden, um aufwendige nachträgliche Instandsetzungen zu vermeiden.
Der folgende Beitrag fasst Grundsätze zur Fehlervermeidung zusammen und erläutert zehn Schritte für eine bessere bauakustische Planung.
Die Bauakustik beschreibt den Schallschutz von Gebäuden. Entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI umfasst sie den Schallschutz von Objekten
Der Schallschutz hat eine große Bedeutung für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer. Belästigungen durch Geräusche ziehen häufig unmittelbare Beschwerden nach sich. Die auf Grundlage der Landesbauordnungen derzeit verbindlichen Anforderungen der Norm DIN 4109-1 (Ausgabe 2018) sind als Mindestschallschutz anzusehen. Hierbei werden folgende Schutzziele verfolgt:
Im Vordergrund stehen Wohn- und Arbeitsräume (Mehrfamilienhäuser, Einfamilien-Reihenhäuser und Doppelhäuser, Bürogebäude und gemischt genutzte Gebäude). Weitere Anforderungswerte beziehen sich auf Hotels und Beherbergungsstätten, Krankenhäuser und Sanatorien sowie Schulen und vergleichbare Einrichtungen (z.B. Ausbildungsstätten).
Innerhalb eigener Wohnbereiche bestehen keine Anforderungen an den Schallschutz, da die Norm davon ausgeht, dass von Nutzerseite ausreichend Einfluss auf mögliche Schallquellen genommen werden kann. Einzige Ausnahme im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich sind fest installierte technische Schallquellen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht vom Bewohner selbst betätigt bzw. in Betrieb gesetzt werden.
Die Mindestwerte der Norm DIN 4109-1 gelten für Aufenthaltsräume. Hierbei handelt es sich um:
Räume, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen, z.B. Küchen, Bäder, Flure oder Nebenräume, gelten nicht als schutzbedürftig. Mischnutzungen, wie Wohndielen oder »Bad en suite« in Schlafräumen, werden in der Praxis den Aufenthaltsräumen zugerechnet.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte in Zweifelsfällen die Nutzung zum dauernden Aufenthalt in der Entwurfsplanung eindeutig angegeben werden, z.B. mit der Raumbezeichnung »Aufenthaltsraum im Sinne der Norm DIN 4109-1«.
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