Wenn immissionswirksame Anlagen in kritischer Nähe zur Nachbarschaft Bestandteil des Bauantrags sind, wird verlangt, dass die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegt. Dies betrifft bei Wohngebäuden externe technische Anlagen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise auch Luftwärmepumpen. Der folgende Beitrag erläutert die maßgeblichen Schritte zur Erstellung von Immissionsprognosen.
Nach dem Bestimmtheitsgebot der Verwaltungsverfahrensgesetze muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Daher fordern viele Bundesländer, dass die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegt. Hierfür ist eine Geräuschimmissionsprognose beim Bauantrag erforderlich.
Diese Prognose ist bei gewerblich genutzten Anlagen üblich, wurde aber im Zusammenhang mit Bauanträgen für Wohngebäude bislang nur selten verlangt. Hintergrund der aktuellen Entwicklung ist, dass im Zuge der Energiewende bei Wohnnutzungen zusätzlich zu den haustechnischen Anlagen, die typischerweise im Gebäude angeordnet werden, Maschinen oder Geräte außerhalb des Gebäudes betrieben werden.
Typische Beispiele für technische Anlagen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind Luftwärmepumpen (LWP), Blockheizkraftwerke (BHKW) oder technische Einrichtungen zur Wärmespeicherung. Durch diese Anlagen können in unmittelbarer Nähe zur Nachbarschaft Geräuschimmissionen entstehen. Für die Planungspraxis stellt sich die Frage, wie für Wohngebäude die erforderliche Geräuschimmissionsprognose erstellt werden kann.
Der Anlagenbegriff geht auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG,[2]) zurück. Als Anlagen gelten Betriebsstätten im Sinne des klassischen Gewerbelärms, aber eben auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen, wenn sie kritische Geräuschemissionen in der Nachbarschaft verursachen.
Zur Bewertung wird die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, [3]) herangezogen. Im Fall der Maschinen, Geräte oder technischen Einrichtungen, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen, muss die Baugenehmigung die für betroffene Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, z.B. durch einen Immissionsrichtwert, konkret bestimmen.
Für den Bauantrag folgt, dass die für eine Immissionsprognose erforderlichen maßgeblichen Kenngrößen für die Anlage und Eingabedaten präzise angegeben werden. Die TA Lärm unterscheidet bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen zwei Prognoseverfahren:
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